Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung
Pflegegeld
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder bei häuslicher Krankenpflege (inkl. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse ab der 5. Woche.
- bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen sowie bei vollstationärer Pflege.
- bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (z.B. Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz)
Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, sind regelmäßige Beratungsbesuche notwendig.
Diese Beratungsbesuche sind bei
- Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei
- Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich
verpflichtend abzurufen und werden von anerkannten Pflegediensten durchgeführt.
Pflegesachleistung
Häusliche Pflege kann auch durch einen Pflegedienst als Sachleistung erbracht werden. Die Pflegedienste rechnen in diesem Fall direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Das Personal des Pflegedienstes hilft im Rahmen von Hausbesuchen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.
Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilisierung)
- häusliche Krankenpflege (nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung)
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen
- Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (z.B. Essenslieferung)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung)
Kombinationsleistung
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, dass sich Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen. Konkret bedeutet dies, dass ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird, wenn die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
Rechenbeispiel:
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung
Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 2 (761,00 €) nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 380,50 € in Anspruch.
Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass er noch 50 Prozent des für den Pflegegrad 2 vorgesehenen Pflegegeldes (332,00 €) beziehen kann. Damit stehen ihm noch 166,00 € (50 Prozent von 332,00 €) Pflegegeld zu.