Sozialhilfe
Grundsätzlich kommen ergänzend zu den Pflegekassenleistungen im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Zwölfter Teil (SGB XII) Sozialhilfeleistungen für Pflegebedürftige in Betracht. Die Sozialhilfe ist im Gegensatz zu den Pflegekassenleistungen einkommens- und vermögensabhängig.
Daneben sind Ansprüche, die Pflegebedürftige gegenüber Dritten haben, entscheidungsrelevant (z.B. Ansprüche aus einem Vertrag). Außerdem werden - vor allem bei vollstationärer Unterbringung im Heim - potenzielle Unterhaltspflichtige (Kinder) vom Sozialamt auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Damit findet bei der Sozialhilfe neben der fachlichen auch eine wirtschaftliche Prüfung statt.
Die im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Hilfen sind inhaltlich im Wesentlichen mit den Leistungen der Pflegekasse, die zunächst vorrangig zu beantragen sind, identisch. In Bezug auf den Leistungsumfang gibt es bei der Sozialhilfe keine vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalbeträge. Der Sozialhilfeträger hat einzelfallbezogen pflegerische Bedarfe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person zu ermitteln.