Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Pflege zu Hause wird häufig durch Familienangehörige sichergestellt. Für pflegende Angehörige ist es wichtig, sich Auszeiten zu schaffen, um Zeit für sich selbst zu haben. Der Besuch einer kulturellen Veranstaltung, ein Spaziergang oder ein Kurzurlaub können dazu beitragen, Abstand zum Pflegealltag zu gewinnen, neue Kraft zu tanken oder einer Isolation vorzubeugen. Außerdem können Pflegepersonen auch selbst erkranken und Zeit für die Genesung benötigen. Hierfür hält die Pflegeversicherung die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie die Tages- und Nachtpflege bereit.
Änderungen ab 01.07.2025: Gemeinsamer Jahresbetrag der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Ab dem 01.07.2025 wurde für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 ein neuer gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzeitpflege eingeführt. Dieser beträgt 3.539,00 € .
Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.
Der Vorteil: Mit dem gemeinsamen Jahrebetrag wird eine flexible Nutzung der Leistungen möglich, da keine Übertragung der Einzelbudgets erforderlich ist.
- Die geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen und vereinfacht. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege – auch diese erfolgt dann jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
- Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
- Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag durch Leistungserbringer abgerechnet werden.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen. Die Pflegekasse übernimmt mit maximal 3.539,00 € die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Das Pflegegeld wird während des gesamten Zeitraumes hälftig weitergezahlt.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in zugelassenen stationären Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V, wenn die Pflegeperson dort eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und gleichzeitig dort die Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Macht die Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse bis zu 56 Tage die Kosten einer Ersatzpflege. Ihnen steht hierzu ein maximaler Betrag von 3.539,00 € pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Für eine Ersatzpflege durch nahe Angehörigeist die Aufwendungen auf den 2fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
Besonderheit: Stundenweise Verhinderungspflege
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen (z. B. ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppe) wird das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Ersatzperson darf mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
